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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Frühstücksleistungen im Rahmen eines Pauschalangebots einer Fremdenpension
| Nach einer Entscheidung des FG Hessen (16.9.20, 1 K 772/19; Rev. BFH XI R 7/21, Einspruchsmuster ) gehören Frühstücksleistungen zu den Leistungen, die i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, weshalb eine Steuerermäßigung insofern nicht in Betracht kommt. Dies soll auch dann gelten, wenn für die Übernachtung inklusive Frühstück ein Pauschalpreis vereinbart wurde und die Übernachtungsgäste keine Möglichkeit haben, (unter Verringerung des Entgelts) auf die Frühstücksleistungen zu verzichten. Das FG hält den Ausschluss von Frühstücksleistungen von der Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für unionsrechtskonform. |
Die Frage der Vereinbarkeit des Aufteilungsgebots des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG mit EU-Recht ist jedoch umstritten im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 18.1.18 (C-463/16, Stadion Amsterdam). Nach diesem Urteil könnte der Mehrwertsteuersatz der Hauptleistung ‒ der Vermietung ‒ auch für die Nebenleistung ‒ Frühstück ‒ gelten, zumindest, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
PRAXISTIPP | Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision vom BFH zugelassen (10.2.21, XI B 64/20). Neben weiteren, bereits anhängigen Revisionsverfahren hat der BFH nun auch bei der vorliegenden Konstellation ‒ Frühstückspension mit Pauschalangebot ‒ Gelegenheit, die Frage der Anwendbarkeit des Aufteilungsgebots höchstrichterlich zu klären. Daher sind bis dahin betroffene Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten. Auf diese Revisionsverfahren gestützte Rechtsbehelfsverfahren ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung wird von Seiten der Finanzverwaltung nicht gewährt (FinMin Mecklenburg-Vorpommern 22.4.21, S 7245-00000-2012/003, unter Hinweis auch FG Nürnberg 18.12.20, 2 V 1159/20, Beschwerde eingelegt, BFH XI B 2/21 [AdV]). |