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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über ein Internetportal

    | Das FG Münster (28.9.23, 5 K 1404/18 U; Rev. BFH V R 21/23, Einspruchsmuster ) hatte sich aktuell im zweiten Rechtsgang u. a. mit der Umsatzbesteuerung beim Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse über ein Internetportal zu befassen und dabei folgende Grundsätze aufgestellt: |

     

    Ein Vermittler von Erlebnisleistungen, der in fremdem Namen für die jeweiligen Veranstalter dieser Erlebnisse Gutscheine vertreibt, erzielt zum Zeitpunkt der Einlösung sogenannter Wertgutscheine bei einem dieser Veranstalter, jeweils in Höhe der mit ihm vereinbarten Marge, steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus den Vermittlungsleistungen. Bei Verkauf und Ausgabe von Erlebnisgutscheinen erzielt der Vermittler das Entgelt für die von ihm erbrachte Leistung bereits bei Verkauf und Ausgabe der Gutscheine.

     

    Für die Erbringung der Vermittlungsleistung durch Verkauf eines Erlebnisgutscheins an den jeweiligen Veranstalter kommt es nicht darauf an, ob der Gutscheinerwerber den Gutschein einlöst oder nicht, wenn nach Vermittlungsvertrag nur die Vermarktung und der Vertrieb der Erlebnisse durch den Verkauf von Erlebnisgutscheinen geschuldet wird. Im Zeitpunkt des Verfalls solcher Erlebnisgutscheine erhöhte sich im Streitfall nachträglich das Entgelt für die insoweit erbrachten Vermittlungsleistungen.

     

    Schließlich versagte aber das FG den Vorsteuerabzug im Streitfall, soweit Eingangsleistungen auf nichtsteuerbare Ausgangsumsätze durch den Verkauf und die Ausgabe von später verfallenen Wertgutscheinen entfielen.

     

    PRAXISTIPP | Der Finanzrechtsstreit war bereits Gegenstand einer Entscheidung des BFH mit Zurückverweisung (BFH 15.3.22, V R 35/20). Zwar betrifft er grundsätzlich die Rechtslage vor Umsetzung der Gutscheinrichtlinie der EU zum 1.1.19 (d. h. vor der Einführung von § 3 Abs. 13 bis Abs. 15 UStG), doch sind die Ausführungen insbesondere zur Versagung des Vorsteuerabzugsrechts bei Umsätzen mit nichtsteuerbaren Gutscheinen von erheblicher praktischer Relevanz. Unternehmen, die bis zum 31.12.18 sogenannte Wertgutscheine im eigenen Namen vertrieben haben bzw. seit dem 1.1.19 sogenannte Mehrzweckgutscheine entsprechend verkaufen, sind dem Risiko einer Versagung des Vorsteuerabzugsrechts ausgesetzt. Es ist abzuwarten, wie sich der BFH in seiner erneuten Befassung zur Problematik des Vorsteuerabzugs positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte auf dem vollständigen Vorsteuerabzug beharrt werden. Bei zu erwartendem Widerstand der FÄ bleiben dann nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 49988247