· Nachricht · Umwandlungsteuergesetz
Berücksichtigung von Umwandlungsverlusten
| Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass der Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG auch konkludent gestellt werden. Die Abgabe einer Übertragungsbilanz sei keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags nach § 3 Abs. 2 UmwStG (Niedersächsisches FG 25.2.22, 7 K 11215/18, Urteil; Rev. BFH IV R 8/22 ; Einspruchsmuster ). |
Im Falle eines Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ergibt sich infolge des fingierten Vermögensübergangs ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, und dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft (§ 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG). Nach § 3 Abs. 1 UmwStG sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Allerdings können gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG auf Antrag die übergehenden Wirtschaftsgüter abweichend von § 3 Abs. 1 UmwStG mit dem Buchwert angesetzt werden. Der Antrag auf einen Buchwertansatz ist von der übertragenden Körperschaft bzw. von der übernehmenden Körperschaft als deren Gesamtrechtsnachfolgerin zu stellen und spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt einzureichen (§ 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG). Wird der Antrag nicht oder nicht wirksam gestellt, ist nach der Grundregel des § 3 Abs. 1 UmwStG zwingend der gemeine Wert anzusetzen. Der Antrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG ist nicht formgebunden.
Der Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann nach Auffassung des FG auch konkludent gestellt werden. Einen solchen Antrag hat die formwechselnde Gesellschaft ‒ so das FG - im Streitfall wirksam im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses gestellt. Nach Auffassung des FG setzt ein wirksamer Antrag nicht voraus, dass die formwechselnde Körperschaft eine Schlussbilanz beim Finanzamt einreicht. Der anlässlich des im Streitfall erfolgten Formwechsels entstandene Übernahmeverlust bleibe gemäß § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG danach außer Ansatz. Das FG hält diese Regelung für verfassungsgemäß.
PRAXISTIPP | Da das FG die Revision gemäß § § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat und diese auch eingelegt worden ist, kann der BFH die streitentscheidende Frage, welche Anforderungen an den Antrag auf Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG zu stellen sind, nunmehr höchstrichterlich klären. Davon abgesehen sollte die Beratungspraxis aber davon ausgehen, dass § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG verfassungsgemäß ist. Dies entspricht der gegenwärtigen BFH-Rechtsprechung (etwa Urteil vom 5.11.15, III R 13/13, BStBl. II 16, 468:„Das uneingeschränkte Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 ist mit dem GG vereinbar“). |