· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO bei eigenständiger Steuerhinterziehung durch Gesamtrechtsnachfolger?
| Nach § 171 Abs. 7 AO endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist. Diese Ablaufhemmung greift nach einer Entscheidung des FG München (26.7.19, 6 K 3189/17, EFG 19, 1731; Rev. BFH VIII R 26/19, Einspruchsmuster ) auch dann, wenn innerhalb der aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist der Gesamtrechtsnachfolger eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Berichtigungspflicht begeht. |
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Erblasser eine Steuerhinterziehung (Nichterklärung ausländischer Kapitalerträge) begangen. Innerhalb der aufgrund dieser Steuerhinterziehung verlängerten Festsetzungsfrist verstarb der Erblasser. Die Gesamtrechtsnachfolgerinnen traf eine Berichtigungspflicht für die bisher nicht angegebenen ausländischen Kapitalerträge bzw. das Kapitalvermögen für alle bei Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge noch nicht verjährten Festsetzungen. Die Verletzung dieser Berichtigungspflicht (§ 153 AO) ist eine eigenständige Steuerhinterziehung durch die Gesamtrechtsnachfolgerinnen. Deren Steuerhinterziehung unterliegt wiederum ‒ da ein Fall besonders schwerwiegender Steuerhinterziehung gegeben war ‒ einer zehnjährigen Verfolgungsverjährung.
PRAXISTIPP | Versteht man § 171 Abs. 7 AO so, dass die Ablaufhemmung nur eintreten soll, solange die Straftat, die zur verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 AO geführt hat, noch verfolgt werden kann, endet die Ablaufhemmung mit dem Ableben des Erblassers, da diese Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Da diese Rechtsauffassung im Schrifttum unter Hinweis auf den Wortlaut des § 171 Abs. 7 AO vertreten wird, sollte sich der steuerliche Berater in vergleichbaren Fällen auf diese Argumentation stützen und gegen entsprechend geänderte Steuerfestsetzungen mittels Einspruch vorgehen (vgl. hierzu auch Radermacher, StBW 14, 956; Fromm, DStR 14, 1747; Sommer/Kauffmann, NZWiSt 15, 63). |