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  • 25.11.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 169 Abs 2 S 2 · VIII R 26/19

    Steuerhinterziehung, Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Erbfall, Berichtigung, Steuererklärung

    Letzte Änderung: 25. November 2022, 08:39 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr

    Begeht, wenn der Erblasser durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen Steuern hinterzogen hat, auch dessen Gesamtrechtsnachfolger eine eigenständige Steuerhinterziehung, wenn er die Steuererklärungen des Erblassers nach dem Erbfall nicht berichtigt, und greift infolgedessen auch bezüglich des Gesamtrechtsnachfolgers eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 7 AO hinsichtlich der Steuerschuld des Erblassers ein?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VIII R 26/19

    Normen: AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 171 Abs 7, AO § 153, AO § 45

    Erledigt durch: Urteil vom 21.06.2022, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger