Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Vermietung und Verpachtung

    Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen nicht abzugsfähig

    | Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen für Fremdwährungsdarlehen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ( FG Hamburg 21.5.15, 2 K 197/14, NZB BFH IX B 85/15 ). |

     

    Eine KG erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in EUR zu zahlen war, hatte die KG ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in EUR. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass die Darlehensvaluta trotz der Tilgungsleistungen nicht sank, sondern anstieg. Die Währungsverluste berücksichtigte das FA nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - und zwar zu Recht, wie das FG Hamburg entschied.

     

    Fremdwährungsverluste sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zugrunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen. Bei den wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre. Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch aus der neueren BFH-Rechtsprechung (u.a. BFH 8.4.14, IX R 45/13) zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen ergibt sich nach Ansicht des FG Hamburg kein anderes Ergebnis. Diese Rechtsprechung erweitert nur das Tatbestandsmerkmal des Veranlassungszusammenhangs. Der Einkünftedualismus wird dadurch nicht in Frage gestellt.

     
    Quelle: ID 43748027