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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Abzug von Leibrentenzahlungen im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge

    | Das FG Bremen hat entschieden, dass Leibrentenzahlungen aufgrund einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Rentenzahlungen sind danach dem privaten Bereich zuzuordnen (FG Bremen 25.10.18, 1 K 165/17 [3]; Rev. BFH IX R 11/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall vermietete die Klägerin ein ihr zuvor von ihrem Vater im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Grundstück. Als „Gegenleistung“ hatte die Klägerin monatlich einen auf die Lebenszeit des Vaters begrenzten Betrag von 2.000 EUR (später 2.500 EUR) zu zahlen. Das FA bewertete die Zahlungen als Leibrente i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 EStG und berücksichtigte lediglich den sich aus § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergebenden Ertragsanteil als Werbungskosten. Letztlich ohne Erfolg begehrte die Klägerin dagegen eine verfassungskonforme Auslegung mit dem Ziel des vollen Werbungskostenabzugs. Das FG verneinte sogar mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Abzug des Ertragsanteils als Werbungskosten.

     

    PRAXISTIPP | Ein Übergabevertrag, durch den ein Betrieb oder Grundstück mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen Abkömmling gegen Gewährung einer Versorgungsleistung übertragen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung steuerrechtlich nicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft zu betrachten. Die wiederkehrenden Versorgungsleistungen (private Versorgungsrente) stellen weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) zugeordnet. Im Besprechungsfall hat der BFH ( 23.4.19, IX B 127/18) die Revision zugelassen. Der BFH will überprüfen, ob die Vermögensübergabe von Immobilienvermögen gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Grunde nach eine unentgeltliche Übertragung oder ein Veräußerungsvorgang darstellt. Diese Rechtsfrage dürfte für Gestaltungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge äußerst praxisrelevant sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind daher Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46091005