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  • · Fachbeitrag · Zinsschrankenregelung

    Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits

    | Das FG Münster (12.4.19, 10 K 2859/15 K, EFG 19, 1211; Rev. BFH I R 33/19, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass es sich bei der im Rahmen eines Konsortialkredits anfallenden einmaligen Gebühr für Vermittlungsleistungen („Arrangement Fee“) um keine Zinsaufwendung i. S. d. Zinsschrankenregelung handelt. Etwas anderes gilt danach jedoch für die jährlich zu zahlende Verwaltungsgebühr („Agency and Security Agency Fee“). Diese Aufwendungen sollen als Zinsaufwendungen der Vorschrift des § 4h EStG unterfallen. |

     

    Ein Konsortialkredit ist ein Kredit, der von mehreren Banken als Bankenkonsortium gewährt wird. Eine der Banken übernimmt i. d. R. die Rolle des Konsortialführers. Im Streitfall bestand ein offenes Innenkonsortium. Dort tritt ausschließlich der Konsortialführer gegenüber dem Kreditnehmer auf, handelt hierbei aber im Innenverhältnis jeweils im Umfang der Darlehensanteile für Rechnung der Konsorten. Typischerweise fallen im Rahmen eines Konsortialkredits besondere Gebühren für den Kreditnehmer an, um deren steuerliche Behandlung es im Streitfall ging.

     

    PRAXISTIPP | Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei Gebühren im Rahmen von Krediten um Zinsaufwendungen i. S. v. § 4h Abs. 3 S. 2 EStG handelt, kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um eine Gebühr, mit der besondere, über die eigentliche Kapitalüberlassung hinausgehende Leistungen vergütet werden handelt und ob sie über eine allgemeine Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr eines Kreditgebers hinausgeht. Bei Gebühren, die zwar spezielle Leistungen des Konsortialführers vergüten, aber wirtschaftlich mit einer allgemeinen Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühr im Rahmen eines Darlehensvertrags vergleichbar sind, besteht die Gefahr der Zurechnung zu den Zinsaufwendungen i. S. v. § 4h Abs. 3 S. 2 EStG. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu positioniert.

     

    Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist interessant, dass die Entscheidung des FG zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur ergehen konnte, weil das beklagte FA eine Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO erlassen hatte. Dabei wurde die Rechtsfrage, ob § 4h EStG verfassungswidrig ist, von der Entscheidung über den Einspruch ausgenommen, weil hier gegenwärtig ein Verfahren beim BVerfG anhängig ist (2 BvL 1/16).

    Quelle: ID 46360507