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  • · Nachricht · Zufluss-/Abflussprinzip

    Zur Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

    | Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlagungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitslohn zu erfassen. Die zurückgezahlten Beträge sind dann erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Aus der Stellung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge keine Besonderheiten ( FG Niedersachsen 19.2.14, 9 K 217/12, Rev. BFH VI R 13/14 ). |

     

    Ein Gesellschafter beherrscht die GmbH grundsätzlich dann, wenn er mehr als 50 % der Stimmrechte hält und so bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. In ständiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann, z.B. wenn eine unbestrittene Forderung gegen die Kapitalgesellschaft fällig ist. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob das auch für die Bestimmung des Abflusszeitpunkts gilt.

     

    Das FG Niedersachsen jedenfalls hält eine Übertragung der Grundsätze auf die Ausgabenseite nicht für zulässig. Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter bewirken danach keinen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer. Zudem sind Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen keine rückwirkenden Ereignisse.

    Quelle: ID 42724664