23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · EnergieStV § 105a Abs 1 S 2 · VII R 41/18
Mineralöl, Energiesteuer, Steuerentlastung, Streitkräfte
Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr
Ist die Entlastung von der Energiesteuer für an die US-Streitkräfte geliefertes Heizöl mangels vollständiger Weitergabe des Vorteils an die Streitkräfte zu versagen, wenn der Lieferer für begünstigte Kunden in einer gesonderten Preisliste höhere Preise ansetzt, um mit Lieferungen an diesen Kundenkreis verbundenen höheren Aufwand abzugelten?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 41/18
Normen: EnergieStV § 105a Abs 1 S 2, NATOTrStatZAbk Art 67 Abs 3 Buchst a
Erledigt durch: Urteil vom 26.05.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger