21.07.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 2 · X R 28/18
Altersvorsorge, Eigenheimzulage, Verwendung, Darlehen, Bausparkasse
Letzte Änderung: 21. Juli 2020, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 20. Dezember 2018, 17:45 Uhr
Stellt die Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) aus dem nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Einzahlung in einen Bausparvertrag in der Ansparphase, mit dem Zweck eine frühere Zuteilungsreife des Bausparvertrages zu erreichen, um damit in der Zukunft das für die Anschaffung des Wohnungseigentums eingesetzte Darlehen abzulösen, nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage keine wohnungswirtschaftliche Verwendung dar, weshalb die Entnahmebewilligung insoweit für unwirksam zu erklären ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 28/18
Normen: EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 92b, EStG § 93 Abs 1 S 1, EStG § 94 Abs 2 S 1
Erledigt durch: Urteil vom 12.02.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung