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  • 02.01.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 96/2003 Art 7 Abs 2 · C-513/18

    Personenbeförderung, Busse, Gasöl, Vermietung

    Letzte Änderung: 2. Januar 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 2. Januar 2019, 13:22 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Palermo (Italien), eingereicht am 03.08.2018, zu folgenden Fragen:

    1. Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/96/EG dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich alle öffentlichen oder privaten Unternehmen und Rechtssubjekte fallen, die im Bereich der Personenbeförderung mit Bussen einschließlich der Vermietung von Bussen mit Fahrer tätig sind, und steht diese Bestimmung den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie entgegen, soweit sie zu den Rechtssubjekten, die Gasöl gewerblich nutzen, nicht auch diejenigen zählt, die Busse mit Fahrern vermieten?

    2. Führt das den Staaten eingeräumte Ermessen, von dem in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG die Rede ist ("Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wird nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt"), dazu, dass die Bestimmung, wonach auch das für die "gelegentliche Personenbeförderung" bestimmte Gasöl, das gewerblich genutzt wird, nicht unmittelbar wirksam und unbedingt ist?

    3. Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/96/EG inhaltlich sowohl hinreichend genau als auch unbedingt, so dass sich der Einzelne vor den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar darauf berufen kann?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-513/18

    Normen: EGRL 96/2003 Art 7 Abs 2

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen