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  • 23.08.2021 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 13b Abs 2a · II R 3/19

    Erbschaftsteuer, Gesonderte Feststellung, Inhaltsadressat

    Letzte Änderung: 23. August 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2019, 16:54 Uhr

    Gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens (Bewertungsstichtag 10. Januar 2012) für Zwecke der Erbschaftsteuer:1. Wer ist an einem Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 2a ErbStG zu beteiligen?2. Wie ist das Tatbestandsmerkmal des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG auszulegen; Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung?3. Ist ein zur Nutzung überlassenes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren oder ist es dem nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögen zuzurechnen?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 3/19

    Normen: ErbStG § 13b Abs 2a, ErbStG § 13b Abs 2 S 2 Nr 1 S 2 Buchst a, ErbStG § 12 Abs 5, BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 179 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 16.03.2021, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger