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  • 21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · IX R 29/18

    Offenbare Unrichtigkeit, Veranlagung, Zeuge, Berichtigung, Akten

    Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2019, 16:57 Uhr

    Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids nach § 129 der Abgabenordnung (AO): Zur Frage der Einbeziehung und Würdigung einer Aussage der Sachbearbeiterin der Veranlagung als Zeugin in die Entscheidung durch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO erfüllt ist?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: IX R 29/18

    Normen: AO § 129

    Erledigt durch: Urteil vom 10.03.2020, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger