21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · IX R 29/18
Offenbare Unrichtigkeit, Veranlagung, Zeuge, Berichtigung, Akten
Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2019, 16:57 Uhr
Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids nach § 129 der Abgabenordnung (AO): Zur Frage der Einbeziehung und Würdigung einer Aussage der Sachbearbeiterin der Veranlagung als Zeugin in die Entscheidung durch das Finanzgericht als Tatsacheninstanz bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO erfüllt ist?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IX R 29/18
Normen: AO § 129
Erledigt durch: Urteil vom 10.03.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger