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  • 06.02.2019 · Anhängiges Verfahren · EUV 2017/1167 · C-677/18

    Mastektomie-Büstenhalter, Prothesen, Zollkodex, Büstenhalter, Prothethik

    Letzte Änderung: 6. Februar 2019, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 6. Februar 2019, 13:32 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 05.11.2018, zu folgenden Fragen:
    1. Haben der Ausschuss für den Zollkodex und/oder die Europäische Kommission die Mastektomie-Büstenhalter (MBH) offensichtlich zu Unrecht eingereiht:
    a) in Kapitel 62 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union in die Tarifposition 6212, die ausdrücklich "Büstenhalter" einschließt, und den KN-Code 6212 10 90,
    anstatt
    b) in Kapitel 90 in die Tarifposition 9021 und den KN-Code 9021 10 10 als Zubehör zu Prothesen und anderen Waren der Prothetik im Sinne der Anmerkung 2 Buchst. b zu Kapitel 90 der KN?
    2. Schränkt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 der Kommission vom 26.06.2017 (DVO) in rechtswidriger Weise den Geltungsbereich der Einreihung als Zubehör zu Prothesen und anderen Waren der Prothetik in Tarifposition 9021 und Anmerkung 2 Buchst. b zu Kapitel 90 der KN ein und überschreitet dadurch die Befugnisse der Europäischen Kommission (ultra vires)?
    3. Stellt die DVO einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV dar im Hinblick darauf, dass:
    a) die Europäische Kommission die Entscheidungen nationaler Gerichte respektieren, aber auch die einheitliche und korrekte Anwendung des Zollkodex und der KN fördern muss;
    b) der Supreme Court des Vereinigten Königreichs zu dem einstimmigen Ergebnis gekommen ist, dass die MBH richtigerweise in Kapitel 90 der KN in Tarifposition 9021 einzureihen sind; und
    c) die Entscheidung des Supreme Court der Europäischen Kommission vorgelegt und von ihr zusammen mit einer Zusammenfassung der Begründung des Supreme Court allen Mitgliedstaaten der Union überlassen worden ist?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-677/18

    Normen: EUV 2017/1167, KN Kap 90 Anm 2 Buchst b

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen