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  • 06.02.2019 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 110 · C-689/18

    Luxussteuer, Personenkraftwagen, Hubraum ab 1.929 cm3, Zoll

    Letzte Änderung: 6. Februar 2019, 08:45 Uhr, Aufgenommen: 6. Februar 2019, 13:46 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Patron (Griechenland), eingereicht am 05.11.2018, zu folgenden Fragen:
    1. Handelt es sich bei der Regelung des Art. 44 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes 4111/2013 in der im Steuerjahr 2013 (Geschäftsjahr 2012) geltenden Fassung, wonach die Eigentümer oder Besitzer privat genutzter Personenkraftwagen (ab einem Hubraum von 1 929 cm3), die - gerechnet ab dem Jahr ihrer ersten Inbetriebnahme in Griechenland und nicht ab dem Jahr ihrer etwaigen vorherigen (ersten) Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - älter als zehn Jahre sind, von der Erhebung der Luxussteuer befreit sind, um eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Art. 28 bis 30 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
    2. Falls die erste Vorlagefrage zu verneinen ist, handelt es sich bei der oben genannten Regelung um eine (mittelbare) inländische Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführte Waren, die höher ist als die Abgaben, die gleichartige inländische Waren zu tragen haben, im Sinne von Art. 110 AEUV?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-689/18

    Normen: AEUV Art 110, EUVtr

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen