Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.04.2024 · Erledigtes Verfahren · EStG § 50a Abs 4 S 1 Nr 1 · I R 8/18

    Steuerabzug, Haftung, Gewinnerzielungsabsicht, Künstler

    Letzte Änderung: 23. April 2024, 17:07 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2019, 12:45 Uhr

    Haftungsbescheid gegen ausländischen Vergütungsschuldner wegen mangelnden Steuerabzugs für künstlerische Darbietungen nach § 50a EStG
    1. Trifft den Vergütungsschuldner keine Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 50a Abs. 4, 5 EStG a.F. (jetzt § 50a Abs. 1, 5 EStG), wenn die Zahlungen beim Empfänger nicht im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkünften stehen, weil die Leistungen nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht worden sind? Ist bei professionell auftretenden Theater- und Musikgruppen auch dann von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen, wenn sie in ihrem Heimatland staatliche Subventionen oder Fördermittel in Anspruch nehmen?
    2. Besteht die Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 5 Satz 2 EStG auch für Vergütungsschuldner ohne Betriebsstätte oder vergleichbare Einrichtung im Inland? Stellt die an eine Betätigung im Inland anknüpfende beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers den für die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. August 2007 I?R?46/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190)?
    3. Stehen die Regelungen des DBA mit dem Staat, in dem der ausländische Vergütungsschuldner seinen Sitz hat, seiner Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für nicht vorgenommenen Steuerabzug entgegen?
    4. Ist die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG auch nach Inkrafttreten der EG-Beitreibungsrichtlinie unionsrechtskonform?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: I R 8/18

    Normen: EStG § 50a Abs 4 S 1 Nr 1, EStG § 50a Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 50a Abs 4 S 2, EStG § 50a Abs 4 S 4, EStG § 50a Abs 4 S 5, EStG § 50a Abs 5, EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst d, EStG § 49 Abs 1 Nr 3, EStG § 50d Abs 1 S 1, EStG § 1 Abs 4

    Erledigt durch: Urteil vom 25.10.2023, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger