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  • 21.06.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33a Abs 1 S 3 · VI R 2/19

    Unterhalt, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Gleichgestellte Person, Öffentliche Mittel, BAföG-Zuschuss, Studium

    Letzte Änderung: 21. Juni 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2019, 12:45 Uhr

    Ist der nichteheliche, unterhaltsleistende Lebensgefährte einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt, wenn nicht aufgrund von dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen (hier: BAföG-Berechtigung bei Studium) kein Anspruch auf zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel bestand?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VI R 2/19

    Normen: EStG § 33a Abs 1 S 3, BAföG § 11

    Erledigt durch: Urteil vom 31.03.2021, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger