21.06.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 33a Abs 1 S 3 · VI R 2/19
Unterhalt, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Gleichgestellte Person, Öffentliche Mittel, BAföG-Zuschuss, Studium
Letzte Änderung: 21. Juni 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2019, 12:45 Uhr
Ist der nichteheliche, unterhaltsleistende Lebensgefährte einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt, wenn nicht aufgrund von dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen (hier: BAföG-Berechtigung bei Studium) kein Anspruch auf zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel bestand?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 2/19
Normen: EStG § 33a Abs 1 S 3, BAföG § 11
Erledigt durch: Urteil vom 31.03.2021, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger