21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · KN UPos 13021905 · VII R 44/18
Einreihung, Tarifierung, Alkohol, Branntweinsteuer
Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2019, 12:45 Uhr
Handelt es sich bei dem mitttels eines Lösungsmittels aus Vanilleschoten gewonnenen und für die Lebensmittelindustrie zur Herstellung von Schokolade, Joghurt und Backwaren bestimmten Extrakt, das vor der Einfuhr in die EU mit Alkohol und Wasser verdünnt wird, um einen der Branntweinsteuer unterliegenden Pflanzenauszug im Sinne der Unterposition 1302 1905, oder ist die Ware als Mischung von Riechstoffen in die Unterposition 3302 1090 einzureihen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 44/18
Normen: KN UPos 13021905, KN UPos 33021090, BranntwMonG § 130
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger