21.05.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 5 S 1 · X R 29/18
Sonstige Einkünfte, Altersversorgung, Unterschiedsbetrag, Steuerfreiheit, Auszahlung, USA
Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2019, 12:45 Uhr
Unterliegt die Auszahlung aus einem US-amerikanischen Altersversorgungsplan (401 (k) Pension Plan) nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG lediglich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung oder ist sie nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollumfänglich als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer -nach ausländischem Recht steuerfreie - Beiträge in den dort aufgelegten Altersversorgungsplan zahlte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 29/18
Normen: EStG § 22 Nr 5 S 1, EStG § 22 Nr 5 S 2, EStG § 3 Nr 63
Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung