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  • 21.05.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 5 S 1 · X R 29/18

    Sonstige Einkünfte, Altersversorgung, Unterschiedsbetrag, Steuerfreiheit, Auszahlung, USA

    Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 20. Februar 2019, 12:45 Uhr

    Unterliegt die Auszahlung aus einem US-amerikanischen Altersversorgungsplan (401 (k) Pension Plan) nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG lediglich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung oder ist sie nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollumfänglich als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer -nach ausländischem Recht steuerfreie - Beiträge in den dort aufgelegten Altersversorgungsplan zahlte?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 29/18

    Normen: EStG § 22 Nr 5 S 1, EStG § 22 Nr 5 S 2, EStG § 3 Nr 63

    Erledigt durch: Urteil vom 28.10.2020, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung