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  • 27.02.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 · C-47/19

    Schul- und Hochschulunterricht, Surf- und Segelunterricht, Klassenreise, Dienstleistung

    Letzte Änderung: 27. Februar 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 27. Februar 2019, 13:54 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 14.12.2018, eingereicht am 25.01.2019, zu folgenden Fragen:

    1. Umfasst der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) auch Surf- und Segelunterricht? Ist es ausreichend, wenn ein solcher Unterricht in mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedsstaats angeboten wird?

    2. Ist es für die Annahme eines Schul- oder Hochschulunterrichts im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL erforderlich, dass der Unterricht in die Benotung eingeht, oder ist es ausreichend, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa einer Klassenreise?

    3. Kann sich die Anerkennung einer Surf- und Segelschule als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den Regelungen des Schul- oder Hochschulrechts ergeben, wonach auch externe Surf- oder Segelkurse Teil des Sportunterrichts oder der Hochschulausbildung von Sportlehrern mit einer Benotung oder einem anderen Leistungsnachweis sind, und/oder einem Gemeinwohlinteresse an sportlicher Betätigung? Ist für eine solche Anerkennung eine unmittelbare oder mittelbare Kostenübernahme durch die Schule oder die Hochschule für die Kurse erforderlich?

    4. Stellen Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL dar; wenn ja, ist dafür eine bestimmte Dauer der Betreuung erforderlich?

    5. Setzt die Formulierung "von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass der Steuerpflichtige den Unterricht persönlich erteilt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-47/19

    Vorinstanz: FG Hamburg, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 14.12.2018, 6 K 187/17

    Normen: EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1, UStG § 4 Nr 21, UStG § 4 Nr 23, AEUV Art 267

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen