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  • 13.03.2019 · Anhängiges Verfahren · EGRL 112/2006 Art 188 Abs 2 · C-787/18

    Immobilie, Vorsteuerabzug, Berichtigung, Umsätze

    Letzte Änderung: 13. März 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 13. März 2019, 14:29 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol (Schweden), eingereicht am 17.12.2018, zu folgenden Fragen:

    1. Hat der Verkäufer einer Immobilie aufgrund von Vorschriften, die der Mitgliedstaat gemäß Art. 188 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführt hat, einen Vorsteuerabzug nicht berichtigt, weil der Käufer beabsichtigt, die Immobilie ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die zu einem Abzug berechtigen, verbietet es sich dann in einem Fall, in dem der Berichtigungszeitraum weiter läuft, den Käufer zu verpflichten, den Abzug zu dem späteren Zeitpunkt zu berichtigen, zu dem er die Immobilie seinerseits auf jemanden überträgt, der nicht beabsichtigt, die Immobilie zu derartigen Umsätzen zu verwenden?

    2. Ändert sich etwas an der Antwort auf Frage 1, wenn es sich bei der in dieser Frage erstgenannten Übertragung um eine Übertragung von Vermögen im Sinne von Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-787/18

    Normen: EGRL 112/2006 Art 188 Abs 2, EGRL 112/2006 Art 19

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen