23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · KStG § 8 Abs 1 · I R 32/18
Verlust, Betriebsstätte, Ausland, Niederlassungsfreiheit
Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2019, 11:24 Uhr
Berücksichtigung finaler Verluste einer aufgegebenen EU-Betriebsstätte im Inland1. Befinden sich in- und ausländische Betriebsstätten hinsichtlich der Verlustberücksichtigung in einer vergleichbaren Situation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten?2. Ist die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten während des Bestehens der ausländischen Betriebsstätte zur Verhinderung doppelter Verlustnutzung gerechtfertigt? Ist diese Nichtberücksichtigung aber unverhältnismäßig, wenn die Verluste im Ausland nicht mehr mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können (finale Verluste)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 32/18
Normen: KStG § 8 Abs 1, GewStG § 7 S 1, GewStG § 9 Nr 3, AEUV § 49
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Verwaltung