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  • 21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 13b Abs 2 S 3 · II R 41/18

    Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch, Junges Verwaltungsvermögen

    Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2019, 11:24 Uhr

    "Junges Verwaltungsvermögen" i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG im Falle eines Aktivtauschs:Handelt es sich nicht nur um "Junges Verwaltungsvermögen", wenn es innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren eingelegt wurde, sondern auch, wenn das Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde (sog. Aktivtausch oder Umschichtung)?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: II R 41/18

    Normen: ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 13a, ErbStG § 19a

    Erledigt durch: Urteil vom 22.01.2020, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger