21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 13b Abs 2 S 3 · II R 41/18
Erbschaftsteuer, Wertpapierdepot, Betriebsvermögen, Gestaltungsmissbrauch, Junges Verwaltungsvermögen
Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2019, 11:24 Uhr
"Junges Verwaltungsvermögen" i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG im Falle eines Aktivtauschs:Handelt es sich nicht nur um "Junges Verwaltungsvermögen", wenn es innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren eingelegt wurde, sondern auch, wenn das Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde (sog. Aktivtausch oder Umschichtung)?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 41/18
Normen: ErbStG § 13b Abs 2 S 3, ErbStG § 13b Abs 1, ErbStG § 13a, ErbStG § 19a
Erledigt durch: Urteil vom 22.01.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger