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  • 23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · V R 37/18

    Änderung, Steuerbescheid, Offenbare Unrichtigkeit, Verwaltungsakt

    Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2019, 11:24 Uhr

    Ist die Änderung eines rechtskräftigen Steuerbescheides ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, da diese --ohne ein selbständiger Verwaltugsakt zu sein-- lediglich die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG abgegebene Zusage umsetzt?
    (Geht man von einer Verwaltungsaktqualität der Änderung aus, wäre eine Anfechtung nach § 351 AO i.V.m. § 129 AO ausgeschlossen.)

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 37/18

    Normen: AO § 129, AO § 351

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 23.07.2020

    Rechtsmittelführer: Verwaltung