23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 129 · V R 37/18
Änderung, Steuerbescheid, Offenbare Unrichtigkeit, Verwaltungsakt
Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2019, 11:24 Uhr
Ist die Änderung eines rechtskräftigen Steuerbescheides ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, da diese --ohne ein selbständiger Verwaltugsakt zu sein-- lediglich die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG abgegebene Zusage umsetzt?
(Geht man von einer Verwaltungsaktqualität der Änderung aus, wäre eine Anfechtung nach § 351 AO i.V.m. § 129 AO ausgeschlossen.)
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 37/18
Normen: AO § 129, AO § 351
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 23.07.2020
Rechtsmittelführer: Verwaltung