23.08.2021 · Erledigtes Verfahren · AO § 122 Abs 2 · VII R 7/19
Einfuhrabgaben, Ausland, Schweiz, Zustellung, Amtshilfe
Letzte Änderung: 23. August 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2019, 11:24 Uhr
Erfordert die wirksame Zustellung eines Einfuhrabgabenbescheids in der Schweiz, dass aus dem Zustellzeugnis der Eidgenössischen Zollverwaltung erkennbar ist, in welcher Form die Zustellung erfolgte, welcher Person der Bescheid letztlich übergeben wurde und in welcher Beziehung diese Person zu dem Abgabenschuldner steht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 7/19
Normen: AO § 122 Abs 2, VwZG § 9 Abs 1 Nr 2
Erledigt durch: Urteil vom 23.03.2021, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung