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  • 21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 5 Abs 2a · XI R 32/18

    Passivierung, Verbindlichkeit, Rangrücktrittsvereinbarung, Sonstiges Vermögen, Bilanzstichtag

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 22. März 2019, 11:24 Uhr

    Auswirkungen eines Rangrücktritts auf die Passivierung von Verbindlichkeiten:Welche Auswirkungen hat ein Rangrücktritt auf die Passivierung von Verbindlichkeiten, der unter der Maßgabe erklärt wird, dass die Forderungen aus entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind?Wie wirkt sich die Einbindung des sonstigen freien Vermögens in die Rangrücktrittserklärung aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage sein wird, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens nicht eintritt, da nach dem Rangrücktritt sukzessive Forderungsverzichte erklärt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: XI R 32/18

    Normen: EStG § 5 Abs 2a

    Erledigt durch: Urteil vom 19.08.2020, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Verwaltung