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  • 03.04.2019 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 45 · C-35/19

    Beihilfen, Behinderung, , Diskriminierung, Belgien

    Letzte Änderung: 3. April 2019, 07:30 Uhr, Aufgenommen: 3. April 2019, 12:00 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance de Liege (Belgien), eingereicht am 21.01.2019, zu folgender Frage:
    Verstößt Art. 38 Abs. 1 Unterabs. 4 des C.I.R./92 gegen die Art. 45 ff. (Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit) und die Art. 56 ff. (Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit Beihilfen für Personen mit Behinderung nach belgischem Recht nur dann von der Steuer befreit sind, wenn diese Beihilfen aus der Staatskasse (d. h. vom belgischen Staat) gezahlt werden, und somit eine Diskriminierung geschaffen wird zwischen dem in Belgien wohnhaften Steuerpflichtigen, der nach belgischem Recht vom belgischen Staat gezahlte Beihilfen für Personen mit Behinderung bezieht, die steuerbefreit sind, und dem in Belgien wohnhaften Steuerpflichtigen, der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gezahlte Beihilfen zur Entschädigung für eine Behinderung bezieht, die nicht von der Steuer befreit sind?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-35/19

    Normen: AEUV Art 45, AEUV Art 45ff, AEUV Art 56, AEUV Art 56ff

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen