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  • 21.09.2021 · Erledigtes Verfahren · UStG § 4 Nr 16 Buchst l · V R 1/19

    Steuerfreier Umsatz, Flüchtling, Unterkunft, Unionsrecht, Gleichheitsgrundsatz, Gleichbehandlung

    Letzte Änderung: 21. September 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 24. April 2019, 11:00 Uhr

    1. Besteht eine USt-Pflicht für erbrachte Leistungen durch den Betrieb von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen?
    2. Steht Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL einer Regelung entgegen, wonach nur eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege von körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen zusammenhängende Leistungen von der Steuer befreit sind, nicht aber die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen wie Flüchtlingen oder Obdachlosen zusammenhängende Leistungen?
    3. Gebietet es der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 20 EUGrdRCh, die Steuerbefreiung des Art . 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch auf solche Tätigkeiten anzuwenden, die von einem gewerblichen Unternehmen erbracht werden und darin liegen, Flüchtlingen Unterkunft und Verpflegung zu gewähren?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 1/19

    Normen: UStG § 4 Nr 16 Buchst l, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst g

    Erledigt durch: Urteil vom 24.03.2021, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger