21.12.2020 · Erledigtes Verfahren · AO § 191 Abs 1 · VII R 63/18
Vollstreckung, Anfechtung, Unentgeltliche Zuwendung, Bankkonto, Vollmacht
Letzte Änderung: 21. Dezember 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr
Liegt eine unentgeltliche Leistung des Vollstreckungsschuldners an den Anfechtungsgegner vor, soweit der Vollstreckungsschuldner seine Kunden --ohne Kenntnis des Anfechtungsgegners-- angewiesen hat, Rechnungen durch Überweisung auf ein Konto des Anfechtungsgegners zu begleichen, und er die eingegangenen Beträge Kraft einer ihm von dem Anfechtungsgegner erteilten Kontovollmacht jeweils zeitnah von dem Konto abhebt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VII R 63/18
Normen: AO § 191 Abs 1, AnfG § 4 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 30.06.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger