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  • 23.11.2020 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 9b Abs 1 · VII R 6/19

    Stromsteuer, Entlastung, Festsetzungsfrist, Verschmelzung, Rechtsnachfolge, Produzierendes Gewerbe

    Letzte Änderung: 23. November 2020, 13:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr

    Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Muss im Falle einer Verschmelzung für die vom übertragenden Rechtsträger vor der Verschmelzung verbrauchten Strommengen ein gesonderter Entlastungsantrag unter Hinweis auf die Rechtsnachfolge gestellt werden?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 6/19

    Normen: StromStG § 9b Abs 1, StromStV § 17b, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 45 Abs 1 S 1, UmwG § 20 Abs 1

    Erledigt durch: Urteil vom 07.07.2020, durcherkannt

    Rechtsmittelführer: Verwaltung