23.08.2023 · Erledigtes Verfahren · InvStG § 12 · VIII R 3/19
Ausschüttung, Verwendungsreihenfolge, Wahlfreiheit, Bewertungsdifferenz
Letzte Änderung: 23. August 2023, 13:55 Uhr, Aufgenommen: 21. Mai 2019, 09:00 Uhr
Ist die aufgrund der vom Investmentrecht abweichenden investmentsteuerrechtlichen Regelungen entstehende Differenz, welche zu einer investmentrechtlichen Mehrausschüttung führt, als nicht steuerbare Substanzausschüttung zu qualifizieren?Steht es einer Investmentgesellschaft bei Fassung des Ausschüttungsbeschlusses frei, welche Bestandteile ihrer verfügbaren Mittel sie an die Anleger ausschüttet?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VIII R 3/19
Normen: InvStG § 12, InvStG § 15 Abs 1, InvG § 43 Abs 4 Nr 6, InvG § 44 Abs 1 S 3 Nr 4a
Erledigt durch: Urteil vom 23.05.2023, unbegründet
Rechtsmittelführer: Verwaltung