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  • 12.06.2019 · Anhängiges Verfahren · EUV 2016/1140 · C-182/19

    Verbandartiges Material, Chemikalien, Einreihung, Warenbezeichnung

    Letzte Änderung: 12. Juni 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 12. Juni 2019, 16:09 Uhr

    Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 26.02.2019, zu folgender Frage:

    Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 der Kommission vom 08.07.2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur insoweit ungültig, als sie Produkte, die

    i. aus einem verbandartigen Material bestehen, das "Hitzezellen" einschließlich Chemikalien enthält,

    ii. in ähnlicher Weise wie ein Umschlag funktionieren, aber zusätzliche Vorteile bieten,

    iii. durch eine exotherme chemische Reaktion Schmerzen lindern, Steifigkeit verringern und Heilung von Gewebe fördern (wie in zahlreichen klinischen Prüfungen bestätigt wurde),

    iv. in ihren Aufmachungen für den Einzelverkauf gedacht sind und

    v. ausdrücklich für medizinische Zwecke und mit der Angabe, dass sie die unter (iii) genannten Wirkungen erzeugen, präsentiert und vermarktet werden,

    auf der Grundlage der Chemikalien, die den Stoff oder Bestandteil bilden, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht, in den KN-Code 3824, insbesondere in 38249096, einreiht und nicht in die Position 3005 (auf der Grundlage des Wortlauts der jeweiligen Positionen, der jeweiligen Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und der Erläuterungen im Rahmen der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung 1, der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung 3 a), die die Einreihung gemäß der genaueren Warenbezeichnung oder auf andere Weise verlangt)?

    Gericht: Europäischer Gerichtshof

    Aktenzeichen: C-182/19

    Normen: EUV 2016/1140, KN Pos 3824 UPos 9096, KN Pos 3824 UPos 3005, KN AllgVorschr 3 Buchst a, KN AllgVorschr 1

    Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen