27.03.2023 · Erledigtes Verfahren · EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa · I R 17/19
Besteuerungsrecht, Rente, Italien
Letzte Änderung: 27. März 2023, 09:58 Uhr, Aufgenommen: 23. September 2019, 08:30 Uhr
Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung - Ausweitung des Kassenstaatsprinzips auf Sozialversicherungsrenten in Art. 19 Abs. 4 DBA Italien nur bei wirtschaftlicher Belastung der öffentlichen Kasse mit der Zahlung1. Steht das Besteuerungsrecht für eine an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Rente aus der Deutschen Rentenversicherung Italien zu, wenn die Rente nicht für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird?2. Verdeutlicht der präpositionelle Terminus "von" in Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989, dass die betreffenden Leistungen wirtschaftlich von dem jeweiligen Zahlenden herrühren müssen?3. Ist die für die Ausdehnung des sog. Kassenstaatsprinzips durch Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 geltende Voraussetzung, dass der Zahlungsempfänger Staatsangehöriger des Kassenstaates und nicht zugleich Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates ist, verfassungsgemäß und europarechtskonform?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 17/19
Normen: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 1 Abs 4, EStG § 49 Abs 1 Nr 7, DBA ITA Art 19 Abs 4, OECDMustAbk Art 19, SGB 6 § 125, SGB 6 § 168, SGB 6 § 153 Abs 2, EG Art 43, GG Art 3 Abs 1
Erledigt durch: Urteil vom 17.08.2022, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung