21.07.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a · III R 28/19
Kindergeld, Ausbildung, Erstausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung
Letzte Änderung: 21. Juli 2020, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 23. September 2019, 08:30 Uhr
Abgrenzung Erstausbildung und Weiterbildung: Stellt die Ausbildung neben der vollzeitig ausgeübten Berufstätigkeit im Rahmen eines sog. Verwaltungslehrgangs II noch eine Erstausbildung dar, weil das Kind vom Arbeitgeber während der Gesamtdauer von zweieinhalb Jahren für die Unterrichtszeit am Freitag (8:30-13:00 Uhr) und auch im Kalenderjahr jeweils zwei je eine Woche dauernden "Blockunterrichten" vom Dienst freigestellt wird? Ist der alle 14 Tage samstags von 8:30-13:00 Uhr stattfindende Unterricht in die Bewertung einzubeziehen?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: III R 28/19
Normen: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a
Erledigt durch: Urteil vom 19.02.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung