21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · InsO § 270a · V R 19/19
Masseverbindlichkeit, Forderungen
Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 23. September 2019, 08:30 Uhr
1. Reicht es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 55 Abs. 4 InsO aus, dass der vorläufig eigenverwaltende Schuldner --vergleichbar dem vorläufigen Insolvenzverwalter-- während des Eröffnungsverfahrens Forderungen einzieht und hierdurch Steuern begründet werden?
2. Ist der Schuldner im Rahmen des Verfahrens der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter i.S.v. § 55 Abs. 4 InsO rechtlich vergleichbar und damit entsprechend auf die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a anwendbar?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 19/19
Normen: InsO § 270a, InsO § 270 Abs 1 S 2, InsO § 55 Abs 4
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 07.05.2020
Rechtsmittelführer: Verwaltung