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  • 21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · InsO § 270a · V R 19/19

    Masseverbindlichkeit, Forderungen

    Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 23. September 2019, 08:30 Uhr

    1. Reicht es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 55 Abs. 4 InsO aus, dass der vorläufig eigenverwaltende Schuldner --vergleichbar dem vorläufigen Insolvenzverwalter-- während des Eröffnungsverfahrens Forderungen einzieht und hierdurch Steuern begründet werden?
    2. Ist der Schuldner im Rahmen des Verfahrens der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter i.S.v. § 55 Abs. 4 InsO rechtlich vergleichbar und damit entsprechend auf die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a anwendbar?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: V R 19/19

    Normen: InsO § 270a, InsO § 270 Abs 1 S 2, InsO § 55 Abs 4

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 07.05.2020

    Rechtsmittelführer: Verwaltung