22.02.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 1 Nr 3 · X R 12/19
Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen, Unterstützungskasse, Verein, Verfassung, Gleichheit
Letzte Änderung: 22. Februar 2021, 10:00 Uhr, Aufgenommen: 23. September 2019, 08:30 Uhr
Ist eine (inländische) aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung, die weder ein Versicherungsunternehmen ist noch der die für den Betrieb von Versicherungsgeschäften erforderliche Erlaubnis von der zuständigen Aufsichtsbehörde erteilt worden ist und die einen uneingeschränkten Leistungsanspruch ihrer Mitglieder nicht gewährleistet, ein begünstigter Versorgungsträger i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 EStG, so dass an sie gezahlte Beiträge als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) abzugsfähig sind?Bestehen gegen die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs solcher Beiträge verfassungsrechtliche Bedenken?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 12/19
Normen: EStG § 10 Abs 1 Nr 3, EStG § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a S 2, GG Art 3 Abs 1, SGB 5 § 5 Abs 1 Nr 13
Erledigt durch: Urteil vom 12.08.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger