21.02.2022 · Erledigtes Verfahren · AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 · X R 15/19
Änderung, Rückwirkendes Ereignis, Antrag, Realsplitting, Bestandskraft
Letzte Änderung: 21. Februar 2022, 10:43 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2019, 12:30 Uhr
Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG bei der Ehefrau: Kann ein Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn die Zustimmung zum Realsplitting erst nach bestandskräftiger Veranlagung erklärt wurde und der Sonderausgabenabzug beim Ehemann erst nach mehreren Jahren erfolgte, da die Berücksichtigung strittig war oder ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten? Ist das maßgebliche rückwirkende Ereignis die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U oder erst die tatsächliche steuerliche Berücksichtigung beim Geber durch Erlass eines entsprechenden Bescheides?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 15/19
Normen: AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 22 Nr 1a, EStG § 10 Abs 1 Nr 1
Erledigt durch: Urteil vom 28.07.2021, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger