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  • 21.05.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 93 Abs 1 S 1 · X R 21/19

    Altersvorsorgezulage, Schädliche Verwendung, Rückgängigmachung, Zurechnung, Mitteilung, Haftung

    Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2019, 12:30 Uhr

    Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann vor, wenn es zu einem an sich unschädlichen Zweck auf ein anderes Konto der Zulageberechtigten umgebucht wurde, weil dieser Abfluss von ihrem Altersvorsorgekonto erfolgte, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Entscheidung getroffen hat, ob sie den Betrag wohnungswirtschaftlich verwenden darf?Kann eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens rückgängig gemacht werden?Ist ein Fehlverhalten des Anbieters dem Vorsorgesparer zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: X R 21/19

    Normen: EStG § 93 Abs 1 S 1, EStG § 92b Abs 2 S 1, EStG § 92b Abs 1 S 3, EStG § 96 Abs 2, EStG § 10a

    Erledigt durch: Urteil vom 16.12.2020, unbegründet

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger