21.05.2021 · Erledigtes Verfahren · EStG § 93 Abs 1 S 1 · X R 21/19
Altersvorsorgezulage, Schädliche Verwendung, Rückgängigmachung, Zurechnung, Mitteilung, Haftung
Letzte Änderung: 21. Mai 2021, 10:45 Uhr, Aufgenommen: 22. Oktober 2019, 12:30 Uhr
Liegt eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens (§ 93 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch dann vor, wenn es zu einem an sich unschädlichen Zweck auf ein anderes Konto der Zulageberechtigten umgebucht wurde, weil dieser Abfluss von ihrem Altersvorsorgekonto erfolgte, bevor die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Entscheidung getroffen hat, ob sie den Betrag wohnungswirtschaftlich verwenden darf?Kann eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens rückgängig gemacht werden?Ist ein Fehlverhalten des Anbieters dem Vorsorgesparer zuzurechnen, wenn er ohne dessen entsprechende Anweisung handelte?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 21/19
Normen: EStG § 93 Abs 1 S 1, EStG § 92b Abs 2 S 1, EStG § 92b Abs 1 S 3, EStG § 96 Abs 2, EStG § 10a
Erledigt durch: Urteil vom 16.12.2020, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger