10.02.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 34c Abs 5 · I R 20/18
Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe
Letzte Änderung: 10. Februar 2022, 10:17 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2019, 15:44 Uhr
Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten
Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 20/18
Normen: EStG § 34c Abs 5, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, AEUV Art 45, AEUV Art 56, AO § 171 Abs 10
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger