20.05.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 50d Abs 9 · I R 28/19
Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Seeschiff, Geschäftsleitung, Zypern
Letzte Änderung: 20. Mai 2022, 20:06 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2019, 15:45 Uhr
Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der nichtselbständigen Tätigkeit an Bord eines zypriotischen Seeschiffes1. Steht nach der Regelung in Art. 14 Abs. 4 des ab 2012 geltenden DBA-Zypern, welche durch die Protokollerklärungen konkretisiert wurde, allein Zypern das Besteuerungsrecht zu, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, also des Arbeitgebers, auf Zypern befindet? Ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst internationalen See- oder Luftverkehr betreibt? Legt das BMF-Schreiben vom 03.05.2018 (BStBl I 2018, 643, Tz. 8.2.5), wonach Arbeitgeber i.S. des Art. 14 DBA-Zypern nur derjenige sein kann, der eigenständig den Schiffsverkehr betreibt, das DBA-Zypern unzutreffend aus?2. Liegen die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, wenn in den Fällen, in denen das Schiff, auf dem der Steuerpflichtige beschäftigt ist, nicht auf Zypern registriert ist, eine Besteuerung auf Zypern nur dann durchgeführt wird, wenn ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt auf Zypern vorliegt?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: I R 28/19
Normen: EStG § 50d Abs 9, DBA CYP Art 14 Abs 4, AEUV Art 45
Erledigt durch: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger