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  • 20.04.2022 · Erledigtes Verfahren · ZK Art 220 Abs 2 · VII R 27/19

    Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Auslegung, Zoll, Auskunft

    Letzte Änderung: 20. April 2022, 18:27 Uhr, Aufgenommen: 20. November 2019, 15:45 Uhr

    Handelt es sich bei einer geklebten zu 95% aus Polypropylen bestehenden Verbundfolie um eine aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Ware für die eine Zollaussetzung nach der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 ausgeschlossen ist, wenn der verwendete Kleber nur eine untergeordnete Funktion hat und für die Verbundfolie nicht unabdingbar ist? Ist ein Irrtum bei der rechtsfehlerhaften Anwendung einer Vorschrift durch verschiedene Zollbehörden allein wegen des in der Vorschrift verwendeten Begriffs "Bestandteil" erkennbar? Reicht es für die Erkennbarkeit des Irrtums aus, wenn die Klägerin bei der Generalzolldirektion eine unverbindliche Auskunft zu einer weiteren Inanspruchnahme der Zollaussetzung einholt?

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 27/19

    Normen: ZK Art 220 Abs 2, KN Pos 3921 UPos 1900

    Erledigt durch: Urteil vom 19.10.2021, Zurückverweisung

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger