05.12.2019 · Anhängiges Verfahren · AEUV Art 63 · C-545/19
Freier Kapitalverkehr, Dienstleistungsfreiheit, Dividenden, Quellensteuer
Letzte Änderung: 5. Dezember 2019, 01:00 Uhr, Aufgenommen: 5. Dezember 2019, 13:54 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 17.07.2019, zu folgenden Fragen:
1. Steht Art. 56 ÄEGÜ (jetzt Art. 63 AEUV) über den freien Kapitalverkehr oder Art. 49 ÄEGÜ (jetzt Art. 56 AEUV) über die Dienstleistungsfreiheit einer steuerlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung in Art. 22 des Estatuto dos Beneficios Fiscais entgegen, die für von portugiesischen Gesellschaften an Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttete Dividenden einen endgültigen Abzug an der Quelle vorsieht, wenn diese Organismen für gemeinsame Anlagen nicht in Portugal, sondern in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässig sind, während nach den portugiesischen Steuervorschriften gegründete und in Portugal steuerlich ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen für diese Einkünfte eine Befreiung von der Quellensteuer in Anspruch nehmen können?
2. Sieht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, indem sie eine Quellensteuer auf Dividenden vorsieht, die an in Portugal steuerlich nicht ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden, während es den in Portugal steuerlich ansässigen Organismen freisteht, eine Befreiung von dieser Quellensteuer in Anspruch zu nehmen, eine ungünstigere Behandlung für Dividenden vor, die an nicht ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden, da diese nicht die Möglichkeit haben, die genannte Steuerbefreiung zu erlangen?
3. Ist zur Beurteilung des diskriminierenden Charakters der portugiesischen Rechtsvorschriften, angesichts der Tatsache, dass diese eine spezielle und unterschiedliche steuerliche Behandlung für (i) (ansässige) Organismen für gemeinsame Anlagen und (ii) für die betreffenden Inhaber von Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen vorsehen, der für die Inhaber von Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen geltende steuerliche Rahmen relevant? Oder ist - in Anbetracht der Tatsache, dass die Besteuerung von in Portugal ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen weder davon abhängt, ob ihre Beteiligten in Portugal steuerlich ansässig sind oder nicht, noch deshalb irgendeine Änderung erfährt - bei der Bestimmung der Vergleichbarkeit der Situationen für die Zwecke der Bestimmung, ob die genannte Regelung diskriminierend ist, ausschließlich die steuerliche Behandlung des Anlageinstruments zu berücksichtigen?
4. Ist eine unterschiedliche Behandlung von in Portugal ansässigen und nicht dort ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen zulässig, wenn man berücksichtigt, dass in Portugal ansässige natürliche oder juristische Personen, die Inhaber von Beteiligungen an (dort ansässigen oder nicht dort ans ässigen) Organismen für gemeinsame Anlagen sind, in beiden Fällen gleichermaßen (im Allgemeinen ohne Steuerbefreiung) in Bezug auf an sie von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttete Einkünfte steuerpflichtig sind, wobei die Inhaber von Beteiligungen an nicht ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen einer höheren Besteuerung unterworfen werden?
5. Ist es - wenn man berücksichtigt, dass die im vorliegenden Rechtsstreit streitige Diskriminierung mit der unterschiedlichen Besteuerung der Einkünfte aus von Organismen für gemeinsame Anlagen an ihre jeweiligen Anteilsinhaber ausgeschütteten Dividenden zusammenhängt - zur Beurteilung der Vergleichbarkeit der Besteuerung der Einkünfte rechtmäßig, andere Steuerarten, Gebühren oder Abgaben zu berücksichtigen, die im Rahmen der von den Organismen für gemeinsame Anlagen getätigten Investitionen anfallen? Ist es für die Vergleichbarkeitsprüfung insbesondere rechtmäßig und zulässig, die Auswirkungen von Vermögenssteuern, Steuern auf Ausgaben oder sonstigen Steuern und nicht ausschließlich der Steuern auf die Einkünfte der Organismen für gemeinsamen Anlagen zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls anfallender spezieller Abgaben?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-545/19
Normen: AEUV Art 63, AEUV Art 55, EG Art 56, EG Art 49
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen