21.09.2021 · Erledigtes Verfahren · KStG § 5 Abs 1 Nr 9 · V R 31/19
Gemeinnützigkeit, Stipendium, Aberkennung
Letzte Änderung: 21. September 2021, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 23. Dezember 2019, 12:52 Uhr
Wurde einer anerkannten, allgemeinbildenden internationalen Ergänzungsschule zu Recht für das Jahr 2014 die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil sie nach Auffassung des Finanzamts zu wenig Stipendien vergab und daher gegen das Sonderungsverbot nach den Besitzverhältnissen der Eltern i.S. von Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG i.V.m. § 118 Abs. 3 S. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen verstoßen hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: V R 31/19
Normen: KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GG Art 7
Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 26.05.2021
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger