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  • 21.12.2021 · Erledigtes Verfahren · StromStG § 9a Abs 1 Nr 2 · VII R 19/19

    Stromsteuer, Steuerentlastung, Kraftstrom, Produzierendes Gewerbe, Heißluftventilator

    Letzte Änderung: 21. Dezember 2021, 10:48 Uhr, Aufgenommen: 23. Dezember 2019, 12:52 Uhr

    Ist einem auf die Herstellung von Dämmstoffen spezialisierten Unternehmen für eingesetzten Strom zum Betrieb von Heißluftventilatoren im Rahmen der Steinwolle-Produktion eine Steuerentlastung nach § 9a StromStG zu gewähren?Die Klägerin beruft sich im Streitfall auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Wärmeerzeugung und der zum Betrieb der Heißluftventilatoren und Luftzufuhr und -abfuhr entnommenen Strommenge mit den Wärmeprozessen des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG.

    Gericht: Bundesfinanzhof

    Aktenzeichen: VII R 19/19

    Normen: StromStG § 9a Abs 1 Nr 2

    Erledigt durch: Beschluss nach § 126a FGO vom 02.09.2021

    Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger