20.04.2022 · Erledigtes Verfahren · ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a · II R 39/19
Erbschaftsteuer, Ausland, Stichtag, Bedingung
Letzte Änderung: 20. April 2022, 18:27 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Einordnung einer ausländischen Nachlassregelung in das Stichtagsprinzip des § 9 ErbStG - bedingter Erwerb; Zeitpunkt der Steuerentstehung und etwaige Rückwirkung:Stellt das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme eine aufschiebende Bedingung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG dar, weshalb die Steuer nicht zum Todestag, sondern erst mit der Ausübung dieses Rechts entsteht?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: II R 39/19
Normen: ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst a
Erledigt durch: Urteil vom 17.11.2021, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger