21.04.2021 · Erledigtes Verfahren · KraftStG § 3 Nr 6 · IV R 39/19
Kraftfahrzeugsteuer, Steuerbefreiung, Verwendung, Öffentliche Verkehrsmittel
Letzte Änderung: 21. April 2021, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Ist für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 KraftStG hinsichtlich der Bemessung der ausreichenden Verwendung von über 50 % im steuerbegünstigten Linienverkehr auf die Gesamtverwendung jeweils in den periodisch wiederkehrenden Entrichtungszeiträumen i.S. des § 11 KraftStG abzustellen, oder auf den "Gesamtentrichtungszeitraum" zwischen Zulassung und Abmeldung des Kraftomnibusses? Genügt bereits ein Vorhalten als Ersatzfahrzeug ohne jede Fahrleistung im Entrichtungszeitraum?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: IV R 39/19
Normen: KraftStG § 3 Nr 6, KraftStG § 11
Erledigt durch: Urteil vom 03.12.2020, Zurückverweisung
Rechtsmittelführer: Verwaltung