22.06.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 6/20
Werbungskosten, Berufsausbildung, Verfassungswidrigkeit, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz, Rückwirkung
Letzte Änderung: 22. Juni 2020, 10:30 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)?
Im Verfahren VI R 2/13 erging am 17. Juli 2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 26/14). Das Verfahren VI R 2/13 war durch Beschluss vom 17. Juli 2014 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 6/20
Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Zurücknahme der Revision
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger