21.07.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 11/20
Werbungskosten, Berufsausbildung, Verfassungswidrigkeit, Rückwirkung, Nettoprinzip
Letzte Änderung: 21. Juli 2020, 10:15 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)?
Das Verfahren VI R 52/12 war durch Beschluss vom 14. Januar 2015 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 11/20
Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Zurücknahme der Klage
Rechtsmittelführer: Verwaltung