21.08.2020 · Erledigtes Verfahren · EStG § 9 Abs 6 · VI R 17/20
Werbungskosten, Erststudium, Verfassungswidrigkeit
Letzte Änderung: 21. August 2020, 11:00 Uhr, Aufgenommen: 21. Januar 2020, 12:00 Uhr
Sind Aufwendungen für nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Bachelor- und Masterstudiengänge als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)?
Das Verfahren VI R 64/12 war durch Beschluss vom 18. Dezember 2014 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 23, 24/14 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: VI R 17/20
Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG
Erledigt durch: Urteil vom 12.02.2020, durcherkannt
Rechtsmittelführer: Verwaltung